Letzter Stand 28. Mai 2020: Der Gesetzesentwurf wurde vom Bundestag zur Beratung an folgende Ausschüsse übergeben:

Ausschuss für Wirtschaft und Energie (f)
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Finanzausschuss
Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Ausschuss für Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen Haushaltsausschuss

Weitere Informationen folgen, sobald der Gesetzesentwurf in eine entscheidende Beschlussphase kommt.

Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf zur Beschleunigung des Aufbaus von Ladeinfrastruktur
Mit dem Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) sollen Voraussetzungen dafür ge-schaffen werden, den Ausbau der Leitungs- und Ladeinfrastruktur für die Elektromobilität im Gebäudebereich zu beschleunigen. Das GEIG hat dabei Wohn- und Nichtwohngebäude mit größeren Park-plätzen im Blick. Dabei soll die Ladesituation von Elektrofahrzeugen zu Hause, am Arbeitsplatz oder bei der Erledigung alltäglicher Besorgungen deutlich verbessert werden. Denn die Bereitstellung der Lade- und Leitungsinfrastruktur kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die Nutzung von Elektrofahrzeugen zu erleichtern und damit zu fördern.

Was versteht der Gesetzgeber unter dem Begriff „Leitungsinfrastruktur“?
Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. Die verwendete Leitungsführung muss den dafür geltenden elektro-, bau- und datentechni-schen Vorschriften sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz und die erforderlichen Schutzelemente. So wird gewährleistet, dass Lade-punkte rasch errichtet werden können, wenn diese erforderlich werden.

Was versteht der Gesetzgeber unter dem Begriff „Ladepunkt“?
Der „Ladepunkt“ ist eine Einrichtung, die zum Aufladen von Elektromobilen geeignet ist und an der zur gleichen Zeit nur ein Elektromobil aufgeladen werden kann.

Anforderungen im Wohnbau
Wer ein Wohngebäude mit mehr als 10 Parkplätzen neu baut oder aufwändig saniert (mehr als
25 Prozent der Oberfläche der Gebäudehülle), muss alle Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausstatten.

Anforderungen im Nichtwohnbau
Wer ein Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Parkplätzen neu baut oder aufwändig saniert, muss jeden 5. Stellplatz mit Infrastruktursystemen für die Elektromobilität ausstatten.
Zusätzlich muss mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. Ferner soll bis zum 1. Januar 2025 jedes Nichtwohngebäude mit mindestens 21 Stellplätzen mit mindestens einem Ladepunkt ausgestattet werden.

Anforderungen für gemischt genutzte Gebäude
In diesen Fällen sollen die Wohn- und Nichtwohnteile das Gesetz – gemäß ihren Anteilen – nach den genannten Regelungen erfüllen. Wenn sie zusammen über mindestens 11 Stellplätze im oder am Gebäude verfügen, gilt dieses Gesetz für alle Stellplätze nach den Regeln der überwiegenden Art der Gebäude-Nutzung.

Anforderungen an die Ladepunkte
Die Ladepunkte müssen den gesetzlichen Mindestanforderungen an den Aufbau und den Betrieb von Ladepunkten genügen. Es gilt die „Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für Elektromobile“.

Vorgesehene Ausnahmeregelungen
Ausnahmen bestehen, wenn die Kosten der Lade- und Leitungsinfrastruktur in bestehenden Gebäuden 7 Prozent der Gesamtkosten der größeren Renovierung überschreiten. Zudem soll das Gesetz keine Anwendung auf Gebäude finden, die im Eigentum von kleinen und mittleren Unternehmen sind und überwiegend von diesen selbst genutzt werden.