Mit der Gesetzesnovelle können Ladelösungen für Wohnungseigentümer und Mieter jetzt einfacher umgesetzt werden.

Nach langen Verhandlungen haben sich die Parteien auf eine lange umstrittene WEG-Reform geeinigt, im Bundestag wurde das neue WEG am 7. September 2020 verabschiedet und am 9. Oktober 2020 vom Bundesrat gebilligt. Die gesetzlichen Neuregelungen treten zum 01.12.2020 nun in Kraft. Doch nicht nur für Eigentümer, auch für Mieter wird es nun deutlich leichter, den Einbau einer Lademöglichkeit durchzusetzen.

Was ändert sich für Eigentümer?

Mit der Änderung des WEMoG kann jeder Wohnungseigentümer die Genehmigung für den Einbau einer Ladevorrichtung verlangen.
Diese Maßnahmen bedürfen künftig nicht mehr der Zustimmung aller Wohneigentümer. Die Kosten trägt dann der jeweilige Eigentümer.
Die anderen Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft können lediglich über die Art der Durchführung der Baumaßnahme mitbestimmen.

Für bauliche Veränderungen gilt: Hat eine doppelt qualifizierte Mehrheit in der Eigentümerversammlung (das heißt: mehr als zwei Drittel der Stimmen auf der Eigentümerversammlung  und mindestens 50 Prozent der Mitteigentumsanteile an der Immobilie) für die Maßnahme gestimmt, haben alle Eigentümer die Maßnahme zu bezahlen. Das gilt nicht, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist, was künftig gerichtlich überprüfbar ist. Gibt es für die Maßnahme nur einen einfachen Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung, müssen diejenigen dafür zahlen, die dafür gestimmt haben.

Was ändert sich für Mieter?

Mieter haben ebenso künftig einen Anspruch darauf, dass Vermieter den Einbau einer Elektro-Ladestation auf Kosten des Mieter gestattet.

Das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) finden Sie hier