- Gefördert wird die Installation von Ladestationen inkl. Netzanschluss mit anschließendem Betrieb so-wie Leasing/Miete/Contracting von Ladeinfrastruktur in Baden-Württemberg im nichtöffentlichen Raum (z. B. Mitarbeiterparkplätze, betriebliche Ladepunkte, Wohngebäude) und öffentlichen Raum (z. B. Einzelhandel, Parkhäuser, öffentliche Parkplätze, Freizeiteinrichtungen).
- Zuwendungsfähig sind alle einmaligen Ausgaben, welche in unmittelbarem Zusammenhang mit der Installation des geförderten Ladepunktes stehen und notwendig sind. Hierzu gehören unter anderem Ladeeinrichtung, Tiefbauarbeiten, Installation und Inbetriebnahme sowie Netzanschluss.
Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Einzelkaufleute, freiberuflich arbeitende Personen, Gesell-schaften des bürgerlichen Rechts, Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften, Aktiengesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften, eingetragene Vereine, Genossenschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung (auch Co. KG), Körperschaften des öffentlichen Rechts, öffentliche Anstalten, Stiftungen des öffentlichen Rechts und Unternehmergesellschaften mit Sitz oder Betriebsstätte in Baden-Württemberg, die den Bau und Betrieb von Ladeinfrastruktur gewährleisten können.
- Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung mit Höchstbetrag bis zur Höhe von 40 Prozent der notwendigen zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch bis zu 2.500 Euro je Ladepunkt gemäß der Ladesäulenverordnung.
- Es erfolgt keine Unterscheidung nach Art der Ladepunkte (Normal- oder Schnellladepunkte).
- Die Ladeinfrastruktur muss innerhalb von 6 Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides in Betrieb genommen werden und mindestens 3 Jahre ab Fertigstellung an dem im Antrag definierten Ort in Baden-Württemberg in Betrieb sein und sich während dieser Zeit im Eigentum des Zuwendungsempfängers befinden.
- Die Ladepunkte müssen mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern versorgt werden.